(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
(3) Verboten ist Werbung für sexuelle Dienstleistungen, die auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom hinweist, den Jugendschutz konkret beeinträchtigen kann oder auf Geschlechtsverkehr mit Schwangeren hinweist. Das gilt auch für mittelbare oder sprachlich verdeckte Hinweise.
Hinweis: Absatz 3 wird hier zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst. Maßgeblich ist ausschließlich die jeweils aktuelle amtliche Fassung.
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